Allgemeine Geschäftsbedingungen

am Ende der Seite können Sie die AGB's als PDF-Datei herunterladen!
   

VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
Für sämtliche Verkäufe und Lieferungen gelten unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen:

1. Angebote
Angebote erfolgen stets schriftlich und sind freibleibend. Mit Annahme der Angebote gelten diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als vom Käufer angenommen.
Abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer selbst dann nicht, wenn er nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos
ausgeführt hat. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Verkäufers mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme dieses Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen sowie Angaben über Bearbeitungsmenge pro Zeiteinheit, Leistungsbedarf, Gewichte und Abmessungen, sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Verkäufer behält sich Änderungen an den zu liefernden Maschinen oder Gegenständen vor, soweit diese technisch bedingt sind und keine für den Käufer nachteilige Änderung der Preise, Lieferzeiten oder Funktions- sowie Leistungsdaten der zu liefernden Maschinen oder Gegenstände zur Folge haben.

2. Urheberrecht
An Angeboten, Zeichnungen, Kostenanschlägen, Prospekten und sonstigen Angebotsunterlagen behält sich der Verkäufer das Urheberrecht und das Eigentumsrecht
vor. Die erwähnten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

3. Koordinierung
Wenn die Erzeugnisse des Verkäufers mit den Erzeugnissen anderer Hersteller technisch zusammenwirken sollen, so ist der Käufer verpflichtet, hierauf bei der Auftragserteilung ausdrücklich hinzuweisen. Er hat die notwendigen Angaben über die Erzeugnisse anderer Hersteller bekanntzugeben bzw. den Kontakt zu diesen herzustellen, damit eine Koordinierung erfolgen kann.

4. Lieferumfang und Lieferfristen
Für den Umfang der Lieferung gilt die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers. Nebenabreden und Änderungen bedürfen seiner schriftlichen Bestätigung.
Mündliche oder telefonische Abmachungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Als schriftliche Bestätigung gilt auch eine Bestätigung
durch Telegramm, Telex oder Telefax. Die Lieferzeit beginnt mit vollkommener kaufmännischer und technischer Klarheit des Auftrages. Angegebene Lieferfristen verstehen sich vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse, wie Höhere Gewalt, Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in Materiallieferungen und Transportverzüge. Verzögerungen in der Rohstoffversorgung des Verkäufers sowie seiner Unterlieferanten hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Um die Dauer der Verzögerungen verlängert sich die Lieferzeit. Dem Käufer erwächst aus verspäteter Lieferung kein Recht auf Aufhebung des Auftrages oder Schadenersatzansprüche. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Fertigstellung gemeldet wurde. Wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, so werden die durch die Einlagerung entstehenden Kosten pro Lagermonat dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. Lieferumfang und Lieferfristen
Für den Umfang der Lieferung gilt die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers. Nebenabreden und Änderungen bedürfen seiner schriftlichen Bestätigung. Mündliche oder telefonische Abmachungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Als schriftliche Bestätigung gilt auch eine Bestätigung durch Telegramm, Telex oder Telefax. Die Lieferzeit beginnt mit vollkommener kaufmännischer und technischer Klarheit des Auftrages. Angegebene Lieferfristen verstehen sich vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse, wie Höhere Gewalt, Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in Materiallieferungen und Transportverzüge. Verzögerungen in der Rohstoffversorgung des Verkäufers sowie seiner Unterlieferanten hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Um die Dauer der Verzögerungen verlängert sich die Lieferzeit. Dem Käufer erwächst aus verspäteter Lieferung kein Recht auf Aufhebung des Auftrages oder Schadenersatzansprüche. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Fertigstellung gemeldet wurde. Wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, so werden die durch die Einlagerung entstehenden Kosten pro Lagermonat dem Käufer in Rechnung gestellt.

6. Preise
Preise verstehen sich vorbehaltlich anderer Vereinbarungen bei Auftragsannahme ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Transportversicherung und Aufstellung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe, Preisänderungen, bedingt durch Erhöhung der Gestehungskosten, bleiben vorbehalten. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden. Die Transportversicherung wird nur auf Wunsch gedeckt, wobei die Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

7. Zahlungsbedingungen
Zahlung ist zu leisten innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder in 30 Tagen rein netto, falls keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Zahlungsfrist ist der Verkäufer befugt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Schecks und Wechsel, deren Annahme sich der Verkäufer vorbehält, werden nur zahlungshalber angenommen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nicht zu, es sei denn, dass die Gegenforderung des Käufers vom Verkäufer ausdrücklich oder durch rechtskräftiges Urteil anerkannt worden ist.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich seiner Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Durch Übergabe der Maschinen an Dritte tritt keine Änderung ein. Für den Fall des Weiterverkaufs gilt als vereinbart, dass der Eigentumsvorbehalt an den weiterverkauften Maschinen vom Käufer auf den neuen Erwerber weitergeleitet werden muss. Der Erlös ist
zu Gunsten des Verkäufers aufzubewahren. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den neuen Erwerber zustehende Forderung gilt im voraus an den
Verkäufer abgetreten. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die dem Verkäufer gehörende Ware von dritter Seite gepfändet wird. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung abgeschlossen und aufrechterhalten hat. Wird die verkaufte Maschine auf Grund des Eigentumsvorbehaltes vom Verkäufer zurückgenommen, ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rücklieferung derselben verpflichtet. Als Ersatz für entgangenen Gewinn, als Vergütung für den Gebrauch und die Benutzung sowie als Entschädigung für den technischen/merkantilen Minderwert der Maschine hat er - unter Vorbehalt weiterer Ansprüche – mindestens 20 % des Kaufpreises zu zahlen.

9. Gefahrenübergang
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers durch den Verkäufer nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Bei Lieferung FOB oder C&F/CIF Bestimmungshafen erfolgt Versand gemäß Incoterms 1953. Nach unbeanstandeter Übernahme der Sendungen durch den Frachtführer wird jede Haftung des Verkäufers wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten und Aufstellung, übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Teillieferungen sind zulässig.

10. Montagen/Einweisungen
Für Montagen/Einweisungen gelten die besonderen Montagebedingungen des Verkäufers, die Bestandteil seiner Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, aller Angebote und der Auftragsbestätigungen sind und die auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Das Personal des Verkäufers ist nicht befugt, im Namen des Verkäufers irgendwelche verbindlichen Erklärungen abzugeben. Solche Art Erklärungen begründen keinerlei Haftung für den Verkäufer. Etwas anderes gilt, wenn Mitarbeiter schriftlich zur Abgabe von Erklärungen befugt sind.

11. Montagen/Einweisungen
Für Montagen/Einweisungen gelten die besonderen Montagebedingungen des Verkäufers, die Bestandteil seiner Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, aller Angebote und der Auftragsbestätigungen sind und die auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Das Personal des Verkäufers ist nicht befugt, im Namen des Verkäufers irgendwelche verbindlichen Erklärungen abzugeben. Solche Art Erklärungen begründen keinerlei Haftung für den Verkäufer. Etwas anderes gilt, wenn Mitarbeiter schriftlich zur Abgabe von Erklärungen befugt sind.

12. Mängelrügen
Beanstandungen und Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich bei dem Verkäufer geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung für eine Haftung ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpfl ichtungen. Beanstandungen, die aus einem Verstoß des Käufers gegen seine Verpfl ichtungen aus Ziff. 3 (Koordinierung) hergeleitet werden müssen, sind vom Verkäufer in keinem Falle zu vertreten.

13. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche einschließlich des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung, ausschließlich für Schäden an dem Liefergegenstand selbst, nach den nachfolgenden Bestimmungen und nur, wenn der Käufer nicht vorher Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst oder vorgenommen hat: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Verkäufer nach seiner Wahl auszubessern oder auszutauschen, die innerhalb von sechs Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von drei Monaten) vom Tage der Lieferung ab Werk an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsverpflichtung. Die Fracht für die zu ersetzenden Teile trägt der Käufer, die Rückfracht für die ausgetauschten Teile trägt der Verkäufer, soweit nicht auf eine Rückgabe verzichtet wird. Etwa ausgewechselte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und erforderliche Hilfsmannschaften, Arbeiten und Gegenstände auf seine Kosten rechtzeitig zu stellen, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Für Lieferteile, an denen Schäden aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind, wird keine Gewähr übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, sowie Witterungs- und Natureinflüsse.
Bei Lieferung und Einbau von kostenlos zur Verfügung gestellten Ersatzteilen durch das Montagepersonal des Verkäufers werden dessen Reise- und Aufenthaltskosten, Auslösung sowie Wege- und Arbeitsstunden gemäß den Montagebedingungen des Verkäufers in Rechnung gestellt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Ansprüche, die dem Verkäufer gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf von sechs Monaten bei Einschichtbetrieb oder von drei Monaten bei Zweischichtbetrieb vom Tage der Lieferung ab Werk an.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt für beide Teile Elze. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Elze bzw. das Landgericht Hannover. Es gilt deutsches Recht.